Sehr geehrte Mitglieder,
die zum Ende des Geschäftsjahres 2024 gekündigten Mitgliedschaften bzw. Mitgliedsanteile sind mit ihrem unternehmerischen Risikokapital aus der Genossenschaft satzungskonform ausgeschieden.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt die sogenannte Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Die Auseinandersetzung bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.
Hierzu regelt § 9 der Satzung: „Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund der von der Generalversammlung genehmigten Jahresbilanz; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.“
Zusammengefasst: Die Satzung der Genossenschaft gibt vor, dass die Verlustvorträge bei der Bewertung der Geschäftsanteile zu berücksichtigen sind. Für die zum Ende des Geschäftsjahres 2024 gekündigten Mitgliedschaften bzw. -anteile bedeutet dies, dass nach Berücksichtigung der Verlustanteile kein auszahlungsfähiges Guthaben verbleibt, der Auszahlungsbetrag reduziert sich auf 0,00 €.
Vor diesem Hintergrund haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, den betroffenen Mitgliedern aus Kulanz die Möglichkeit einzuräumen, ihre Kündigung zu widerrufen. In diesem Fall bleibt die Mitgliedschaft bestehen und die Geschäftsanteile behalten ihren Wert.
Sollten Sie Ihre Mitgliedschaft fortsetzen wollen, können Sie Ihre Kündigung bis spätestens 30.09.2026 schriftlich widerrufen. Geht uns bis zu diesem Termin kein Widerruf zu, bleibt Ihr Ausscheiden aus der Genossenschaft bestehen. Eine Auszahlung der Geschäftsanteile kann in diesem Fall nicht erfolgen.
